Mit dieser Entscheidung vom 11. Januar 2007 (Az.: 8 U 59/06-17) hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Klage eines Mannes zurückgewiesen, der bei der Finanzierung einer Immobilie Schiffbruch erlitten hatte.
Der Kläger wollte eine Eigentumswohnung im Wert von rund 150.000 Euro erwerben. Dazu schaltete er einen mit Finanzierungsfragen vertrauten Vermittler ein.
Nach dessen Finanzierungskonzept sollte das für den Kauf benötigte Darlehen durch einen Festkredit abgesichert werden. Die Tilgung sollte durch eine Kapital-Lebensversicherung erfolgen. Der Rest in Höhe von rund 31.000 Euro sollte letztlich durch eine Beteiligung an einem Investmentfonds getilgt werden.
Das Konzept legte der Vermittler der beklagten Bank vor, die daraufhin mit dem Kläger einen entsprechenden Kreditvertrag abschloss.
Doch der Investmentfonds erlitt einen starken Wertverlust. So blieben am Ende nur noch knapp 9.000 Euro statt der geplanten 31.000 Euro für die Tilgung übrig.
Der Darlehensnehmer weigerte sich, den entsprechenden Darlehensanteil zu tilgen. Sein Argument: Er sei durch das Geldinstitut nicht ausreichend über die mit dem Erwerb der Fondsanteile verbundenen Risiken aufgeklärt worden.
Im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage wollte er erreichen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass er der Bank den entsprechenden Betrag nicht schuldet. Doch dabei spielte das Gericht nicht mit.
Nach Auffassung der Richter kann weder von einem tatsächlichen noch von einem stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen dem Geldinstitut und dem Kläger ausgegangen werden.
Ein solcher Vertrag liegt nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Zum Beispiel dann, wenn ein Kunde an das Geldinstitut herantritt, um mit den besonderen Kenntnissen und Verbindungen der Bank über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages beraten zu werden. Dabei sei es unerheblich, ob das von sich aus oder auf Initiative der Bank geschehe.
Das Finanzierungskonzept wurde in dem zu entscheidenden Fall aber nicht durch die Bank, sondern durch einen von dem Kläger beauftragten Vermittler erstellt.
Im Prozess behauptete der Kläger zwar, dass er den Vertrag nur unter der Voraussetzung unterzeichne, dass die Finanzierung durch die Investmentfonds-Anteile absolut sicher sei. Dass habe er der Bank gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Aber auch das konnte ihm nicht helfen, da er diese Behauptung nicht beweisen konnte.
Das Geldinstitut durfte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass das Konzept im Einzelnen besprochen wurde und kein zusätzlicher Informationsbedarf bestand. Begründung: Das Finanzierungskonzept wurde von einem Vermittler erstellt.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Erwerb der Fondsanteile über die beklagte Bank abgewickelt und der Vertrag in ihren Geschäftsräumen unterzeichnet wurde. Denn eine reine Abwicklung löst keine Beratungspflichten aus.
Eine Bank muss im Regelfall einen Kreditsuchenden nicht von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit einer von ihm selbst gewählten Finanzierung hinzuweisen, so das Gericht.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.