Wird ein verunfalltes Fahrzeug bei der Bergung beschädigt, so kann das Abschleppunternehmen nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn es nicht durch die Polizei beauftragt wurde.
Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Juli 2006 entschieden (Az.: 4 U 295/05-174).
Der Kläger war mit seinem Volvo von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Metallpfosten kollidiert. Dabei knickte der Pfosten um und schob sich unter den vorderen Teil des Fahrzeuges.
Um den Verkehr auf der vielbefahrenen Straße nicht unnötig lange zu behindern, beauftragte die hinzugezogene Polizei einen Abschleppunternehmer mit der Bergung des Volvos.
Anstatt das Auto anzuheben oder den Pfosten durch die ebenfalls anwesende Feuerwehr absägen zu lassen, zogen die Mitarbeiter der Firma den Volvo nach vorne von dem Pfosten. Dabei wurde die Ölwanne des Fahrzeuges aufgerissen und der Unterboden stark beschädigt.
Später behaupteten die Abschleppspezialisten, dass es die Polizei abgelehnt habe, die Straße kurzzeitig für eine andere Art der Bergung zu sperren. Außerdem sei die Feuerwehr wegen angeblicher Brandgefahr nicht bereit gewesen, den Pfosten abzusägen.
Seinen Schaden in Höhe von mehr als 12.000 Euro machte der Fahrzeughalter gegenüber dem Abschleppunternehmen geltend. Doch die Firma dachte überhaupt nicht daran, sich mit der Sache zu befassen.
Die Sache ging daraufhin vor Gericht. Dort fand sie jedoch ein für viele sicherlich überraschendes Ende. Denn die Schadenersatzklage des Volvo-Besitzers wurde von dem Gericht als unbegründet zurückgewiesen.
Ohne darauf einzugehen, ob die beklagte Abschleppfirma den Schaden verschuldet hatte oder nicht, wiesen die Richter den Kläger darauf hin, den Falschen verklagt zu haben.
Beauftragt nämlich die Polizei eine Firma mit der Bergung eines Fahrzeuges, so wird diese im Sinne von Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes hoheitlich tätig und kann daher selber nicht für einen dabei entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. In so einem Fall greift vielmehr die sogenannte Amtshaftung gemäß Paragraf 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Kann ein Geschädigter beweisen, dass ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, müsste der Halter des Fahrzeugs gemäß Paragraf 7 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) auch dann haften, wenn kein Verschulden vorliegt. Doch auch eine derartige Haftung entfällt in diesem Fall, da der Abschleppwagen nach Überzeugung des Gerichts bei der Bergung ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde.
Daher hat sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht verwirklicht. Denn das setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und der Verwendung eines Fahrzeuges als Verkehrsmittel voraus.
Da die Ansprüche des Klägers bei Verkündung des Urteils noch nicht verjährt waren, ist davon auszugehen, dass er in einem Folgeprozess die Polizei auf Schadenersatz verklagt hat.
amp empfiehlt: Besser Vorsorgen, dass beginnt bereits bei der KFZ Versicherung. Der Verzicht der Einrede auf die grobe Fahrlässigkeit ist nur ein Beispiel hierzu.