Ein Taxifahrer wurde im Dezember 1998 schwer verletzt, weil er mit seinem Fahrzeug beim Überqueren einer vereisten Straßenbrücke ins Schleudern geriet und gegen eine Laterne prallte.
Mit dem Argument, dass die Gemeinde trotz winterlicher Witterung die Brücke nicht ausreichend gestreut habe, forderte er von dieser Schadenersatz. Damit hatte er zumindest teilweise Erfolg.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war auf der Brücke zuletzt am Vormittag vor dem Unfall gestreut worden. Das aber reichte den Richtern nicht aus, um die Gemeinde vollständig von einer Haftungsverpflichtung zu befreien.
Grundsätzlich, so das Gericht, sind Kommunen nicht dazu verpflichtet, ihrer Streupflicht „rund um die Uhr“ nachzukommen. Daher endet die Streupflicht normalerweise mit dem Ende des allgemeinen Tagesverkehrs um 22 Uhr.
Bei einem Glätteunfall nach dieser Zeit besteht nur dann eine Haftungsverpflichtung, wenn die Streupflicht bereits in der streupflichtigen Zeit nicht oder nicht ausreichend erfüllt wird.
Eine Verpflichtung, eine Straße zu streuen, kann nach Auffassung des Gerichts allerdings auch bestehen, wenn während der streupflichtigen Zeiten zwar noch keine Glättebildung eingetreten, diese jedoch für die folgende Nacht vorhersehbar ist. Dieses gilt insbesondere für besondere Gefahrenstellen wie etwas Brücken.
Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Vereisung der Brücke zu verhindern gewesen wäre, wenn sie nicht nur am Morgen vor dem Unfall, sondern zusätzlich nach Ende des Schneefalls gegen 18 Uhr erneut gestreut worden wäre. Da das von der Gemeinde versäumt wurde, war sie dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet.
Nach Aussage von Zeugen war der Taxifahrer allerdings mit einer Geschwindigkeit unterwegs, die den Witterungsverhältnissen nicht angepasst war. Ihm wurde daher ein Mitverschulden von 50 Prozent angelastet. Aus diesem Grund blieb der Mann auf der Hälfte seines Schadens sitzen.