So auch in einem vom Hessischen Landessozialgericht am 26. Juli 2006 entschiedenen Fall (Az.: L 9 AL 46/04).
Fehlender Beweis
Der klagende Arbeitslose war mit einer dreiwöchigen Sperre seines Arbeitslosengeldes belegt worden, weil er gegenüber dem Arbeitsamt zwar behauptet hatte, sich umgehend auf ein Stellenangebot beworben zu haben, dieses letztlich aber nicht nachweisen konnte.
Diese Sperre sei zu Recht verhängt worden, meinten die Richter und wiesen die Klage des Mannes als unbegründet zurück. Auch eine Revision gegen das Urteil ließen sie nicht zu.
Wer ein Beschäftigungsangebot der Bundesagentur für Arbeit nicht wahrnehme, indem er sich unverzüglich schriftlich bewerbe oder ein Vorstellungsgespräch vereinbare, könne nicht mit einer durchgängigen Zahlung seines Arbeitslosengeldes rechnen. Das Arbeitsamt dürfe in solchen Fällen zu Recht davon ausgehen, dass der Arbeitslose das Angebot nicht angenommen habe.
Frage des Zeitpunkts
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verhängung einer Sperrzeit berechtigt sei, komme es nicht nur darauf an, ob, sondern auch wann sich ein Arbeitsloser beworben habe. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger nach Aussage eines Zeugen frühestens zwei Wochen, nachdem ihm das Beschäftigungsangebot zugegangen war, reagiert.
Das, so das Gericht, sei eindeutig zu spät gewesen. Der Kläger hätte sich vielmehr sofort mit dem potenziellen Arbeitgeber in Verbindung setzen müssen. Den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme habe er zu belegen. Die Beweislast, dass und wann er sich beworben habe, trage ausschließlich er.
Könnten dem Arbeitsamt keine entsprechenden Beweise vorgelegt werden, sei die Verhängung einer Sperrzeit gerechtfertigt.
Wolfgang A. Leidigkeit