23.02.05

Zweierlei Maß bei Entschädigung ohne Reparatur

 

Wer als Unfallopfer vollen Schadenersatz will, aber seinen stark beschädigten Wagen nicht vollständig reparieren lässt, kann eine böse Überraschung erleben. Ohne vollständige Reparatur sind beim Schadenersatz enge Grenzen gesetzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen vom 15. Februar 2005 (Az.: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).

Mit diesen Urteilen wurden höhere Forderungen von Unfallopfern an die Kfz-Haftpflicht-Versicherung des jeweils Schuldigen zurückgewiesen. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur lagen nach der Schätzung der Gutachter in beiden Fällen über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen.


Trotz Teilreparatur höchste Entschädigung?
Beide Fahrer hatten ihr Fahrzeug mittels Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Versicherern jedoch den Schaden auf Basis der jeweiligen Gutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert überstiegen.


Damit scheiterten sie auch in der letzten Instanz. Der BGH bekräftigte: Der Wiederbeschaffungswert bilde grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, die bei einem besonderen Interesse des Geschädigten (etwa bei Oldtimern) bis zu 30 Prozent überschritten werden könne.


Abzüge sind bei ersparter Reparatur erlaubt
Im ersten Verfahren hat der BGH jetzt Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (= 100 Prozent) zugebilligt (Az.: VI ZR 70/04). Im zweiten Verfahren erhält der versicherte Fahrer lediglich den Wiederbeschaffungs-Aufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert).


Begründung: Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in vollem Umfang durchgeführt wird - wie vom Sachverständigen zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht.


Konkrete Kosten als Maßstab
Wird bei einem Schaden, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, nur teilweise oder nicht fachgerecht repariert, sind Reparaturkosten grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn sie konkret angefallen sind. Oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.


Wer seinen Wagen nach einem unverschuldeten Crash selber repariert und damit Werkstatt-Kosten spart, hat laut BGH dennoch Anspruch auf vollen Schadenersatz. Allerdings darf die Mehrwertsteuer bei einem Fahrzeug-Schaden laut BGH nur noch abgerechnet werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.


BGH hat auch schon anders entschieden
In einem anderen Fall sprach der BGH dem Unfallopfer volle Entschädigung auf Basis der Stundensätze einer "Nobel-Werkstatt" zu, obwohl der Wagen gar nicht repariert worden war.


Detlef Pohl