(verpd) Wer eine Lebens- oder Krankenversicherung abschließen will, muss bei bestehenden Krankheiten mit Aufschlägen rechnen. Die kann man unter Umständen auch wieder los werden.
(verpd) Arbeitnehmer, die Heimarbeit im klassischen Sinne verrichten oder an einem Telearbeitsplatz von zuhause aus arbeiten, stehen grundsätzlich unter gesetzlichem Unfallschutz. Darauf macht der Bundesverband der Unfallkassen...
(verpd) Wer mit seinem Versicherer nicht zufrieden ist, kann sich mit einer Beschwerde an den Versicherungs-Ombudsmann Professor Wolfgang Römer wenden. Das taten im vergangenen Jahr 18.451 Versicherungskunden. Am häufigsten traf...
(verpd) Kommt eine Person auf dem Rückweg von einer versicherten Tätigkeit bei einer Polizeikontrolle ums Leben, so handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, für den die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) einzustehen hat. Das...
(verpd) Das Bundeskabinett hat jetzt eine weitere Novellierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) beschlossen, nachdem der Bundesrechnungshof die bisherigen Reformbemühungen als Fehlschlag eingestuft hatte.
(verpd) „Jede vierte Arztrechnung ist nicht schlüssig oder sogar falsch“, warnt der Verband der privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) – und empfiehlt, alle Rechnungen im Internet zu überprüfen.
(verpd) Die deutschen Autoversicherer empfehlen, bei leichten Unfällen nicht die Polizei zu rufen. Statt dessen solle der Notruf der Autoversicherer konsultiert werden, rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft...
(verpd) Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, so ist er nur so lange zur Sicherung der Unfallstelle verpflichtet, bis die Polizei den Unfall aufgenommen hat. Verunglückt später an der gleichen Stelle ein weiterer...
(verpd) Krankenkassen dürfen bei der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Rentnern nicht nur deren Einkünfte, sondern zur Hälfte auch die Einkünfte ihrer Ehegatten berücksichtigen.
(verpd) Kinder, die von ihren Eltern ein Grundstück geschenkt bekommen, sollten sich ihres Besitzes nicht allzu sicher sein. Denn wenn die Eltern verarmen, kann der Sozialhilfeträger das Grundstück unter Umständen zurückfordern.